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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2020, Band 33

Mietzinserhöhung nach Eintritt in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters: Beginn der Verjährungsfrist

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Nach dem Tod des Mieters begründet die Weiterführung des Mietverhältnisses durch den Eintrittsberechtigten grundsätzlich den Erhöhungstatbestand gem § 46 Abs 2 MRG. Der Vermieter kann die Erhöhung des Hauptmietzinses nur innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB rückwirkend geltend machen. Der Beginn der Verjährung ist von der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts abhängig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Rechtsausübung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht und objektiv die Möglichkeit besteht, den Anspruch einzuklagen. Die Kenntnis des Vermieters vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten hat keinen Einfluss auf den Verjährungsbeginn.

  • LGZ Wien, 38 R 170/18h
  • OGH, 23.01.2019, 3 Ob 245/18b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1486 Z 4 ABGB
  • WOBL-Slg 2020/54
  • § 46 Abs 2 MRG

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