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Mietzinsüberprüfung zufolge § 46 Abs 2 MRG erfasst nur eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 3180 Wörter
- Seiten 223-226
- https://doi.org/10.33196/wobl201606022301
30,00 €
inkl MwStDie Rechtslage nach § 15a Abs 2 MRG idF WRN 2006 ist im Hinblick auf einen vor dem 1. 10. 2006 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anwendbar.
Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von fünf Tagen erstreckten und Kosten von mehr als 1.800 € erfordern, sind immer noch als größerer Aufwand zu werten und nicht als so gering einzuschätzen, dass sie eine Kategorieherabstufung ausschließen könnten.
Die Mietzinsüberprüfung zufolge § 46 Abs 2 MRG erfasst nur eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses, eröffnet jedoch nicht zusätzlich und selbstständig ein Recht auf Überprüfung auch der bis dahin maßgeblich gewesenen Mietzinsvereinbarung.
- Vonkilch, Andreas
- BG Bruck an der Leitha, 1 Msch 13/12m
- § 49e Abs 3 MRG
- WOBL-Slg 2016/78
- Miet- und Wohnrecht
- § 14 MRG
- LG Korneuburg, 22 R 57/14h
- OGH, 14.07.2015, 5 Ob 198/14z
- § 15a Abs 2 MRG
- § 46 Abs 2 MRG
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