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Mindestabstände; Ausnahmebewilligung; Schwarzbau; Carport, Begriff „Nebenanlage“

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Ein Carport, das aufgrund einer Geländeanschüttung eine Traufenhöhe zum Urgelände von 4,475 m aufweist, ist keine „Nebenanlage“ im Sinn des § 25 Abs 8 Satz 2 sbg BGG.

In einem solchen Fall muss daher für die Zulässigkeit der Unterschreitung des Mindestabstandes nicht nur der Vorteil für den Ausnahmewerber größer als der Nachteil für die Nachbarn sein, sondern kumulativ auch ein unbilliger Härtefall (im Sinn des § 25 Abs 8 lit a sbg BGG) bestehen.

Die Einhaltung des Mindestabstandes stellt aber keine „unbillige Härte“ dar, wenn auf dem Bauplatz noch andere Möglichkeiten bestehen, das Carport zu errichten.

Auch wenn ein bereits von den Voreigentümern konsenslos errichtetes Carport abgebrochen werden müsste, liegt keine „unbillige Härte“ für den Rechtsnachfolger vor.

  • Schwarzbau
  • § 25 Abs 8 sbg BGG
  • Mindestabstände
  • Ausnahmebewilligung
  • BBL-Slg 2018/199
  • Baurecht
  • LVwG Sbg, 11.07.2018, 405-3/318/1/19-2018
  • Carport, Begriff „Nebenanlage“

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