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Mindestentziehungszeit bei Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung wegen Vorrangs des gerichtlichen Strafrechts

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Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Verhalten gesetzt, welches ein Tatbild gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO verwirklicht, gelangt die in § 26 Abs 2 FSG für ein solches Delikt normierte Mindestentziehungszeit auch dann zur Anwendung, wenn zufolge der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Sinngemäß Gleiches gilt für die in § 24 Abs 3 fünfter Satz FSG zwingend vorgesehene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme „bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960“.

  • ZVG-Slg 2022/87
  • § 99 Abs 1b StVO
  • § 99 Abs 1 StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 13.06.2022, Ra 2019/11/0061
  • § 26 Abs 2 FSG

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