


Mindestkörperschaftsteuerpflicht einer untätigen „Mantelgesellschaft“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2013
- Inhalt:
- Angrenzendes Steuerrecht
- Umfang:
- 2438 Wörter, Seiten 153-156
9,80 €
inkl MwSt




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Die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG knüpft an das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG an und beginnt mit dem Tag des Eintretens in die unbeschränkte Steuerpflicht.
Nach § 4 Abs 1 KStG beginnt bei juristischen Personen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG die unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Rechtsgrundlage ‚festgestellt‘ ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit, worunter bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist, fällt.
Die Mindestkörperschaftsteuer widerspricht weder der alten noch der neuen Fassung der KapitalansammlungsRL.
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- Kofler, Georg
-
- VwGH, 22.11.2012, 2012/15/0138
- § 24 Abs 4 KStG
- Gesellschaftsrecht
- GES 2013, 153
Die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG knüpft an das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG an und beginnt mit dem Tag des Eintretens in die unbeschränkte Steuerpflicht.
Nach § 4 Abs 1 KStG beginnt bei juristischen Personen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG die unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Rechtsgrundlage ‚festgestellt‘ ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit, worunter bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist, fällt.
Die Mindestkörperschaftsteuer widerspricht weder der alten noch der neuen Fassung der KapitalansammlungsRL.
- Kofler, Georg
- VwGH, 22.11.2012, 2012/15/0138
- § 24 Abs 4 KStG
- Gesellschaftsrecht
- GES 2013, 153