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Heft 8, August 2019, Band 67

Gruber, Michael/​Palma, Ulrich E./​Schöppl, Laurenz Johannes

Mindestzinsklausel beim Unternehmerkredit

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In den letzten Jahren ist das Zinsniveau infolge der Niedrigzinspolitik der EZB ständig gesunken. Referenzzinssätze wie der EURIBOR und der LIBOR haben diese Entwicklung nachvollzogen. Sie weisen seit einiger Zeit sogar einen negativen Wert auf. Das hatte bis dahin als nahezu ausgeschlossen gegolten. Für das Kreditwesen ist das Auftreten negativer Referenzzinssätze ein Paradigmenwechsel. Denn die Verzinsung von Krediten erfolgt in der Praxis, sollte kein Fixzins vereinbart werden, variabel. Dabei setzt sich der Zinssatz aus einem Indikator und einem Aufschlag zusammen. Man nennt das eine Zinsgleitklausel. Als Indikator wird ein Referenzzinssatz wie EURIBOR oder LIBOR verwendet. Dahinter steht der Gedanke, dass der Indikator aus Sicht der Bank das strukturelle Risiko am Geldmarkt, also eine Art standardisierte Refinanzierungskosten, abbilden soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Refinanzierungskosten des Kreditgebers tatsächlich dem Referenzzinssatz entsprechen. Denn Banken refinanzieren sich nicht nur über den Interbankengeldmarkt, sondern auch etwa über Spareinlagen. Die tatsächlichen Refinanzierungskosten der spezifischen Bank sind deswegen teilweise, wie ihre sonstigen Kosten und ihre Gewinnmarge, im Aufschlag abgebildet.

Kreditgeber reagierten auf die Entwicklung zu „Negativzinsen“ und fügten ihren Zinsgleitklauseln eine zusätzliche Klausel über einen Mindestzinssatz hinzu.

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob diese Mindestzinsklauseln in einem Unternehmerkreditvertrag zulässig vereinbart werden können.

  • Gruber, Michael
  • Palma, Ulrich E.
  • Schöppl, Laurenz Johannes
  • Indikatorfloorklausel
  • individuell ausgehandelt
  • Hauptleistung
  • Referenzzinssatz
  • Euribor
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • ziffernmäßige Umschreibung
  • verdünnte Willensfreiheit
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  • Mindestzinsklausel
  • Floor
  • OEBA 2019, 574
  • Äquivalenzstörung
  • Leasingvertrag
  • Kreditvertrag
  • zero floor
  • Negativzinsen
  • alternatives Verzinsungsmodell
  • JEL-Classification: E 51, G 21, G 31
  • Tarifwahl

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