Missbrauch einer wehrlosen Person; Verleumdungsanzeige; nemo tenetur se ipsum accusare; Unschuldsvermutung; Strafzumessung
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 6
- Judikatur, 1658 Wörter
- Seiten 274 -277
- https://doi.org/10.33196/jst201903027401
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Für die von § 205 Abs 1 StGB geforderte Objektsqualität ist es bedeutungslos, ob die festgestellten Tatumstände die rechtliche Annahme der Wehrlosigkeit oder aber der – in einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung begründeten – Unfähigkeit des Opfers tragen, die Bedeutung des betreffenden sexuellen Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Anders als sein Aussage- und sonstiges Prozessverhalten im gegen ihn selbst geführten Verfahren ist die – außerhalb desselben vorgenommene – Erstattung einer „Verleumdungsanzeige“ gegen das Opfer von vornherein kein Verteidigungsverhalten, durch dessen Wertung als erschwerend die mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz verbunden Verfahrensgarantien konterkariert werden könnten.
Die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; Art 6 Abs 2 EMRK) ist verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist.
- Birklbauer, Alois
- JST-Slg 2019/28
- Art 6 EMRK
- § 8 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 11.12.2018, 11 Os 108/18v
- § 7 Abs 2 StPO
- § 205 Abs 1 StGB
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