



Missbrauch eines Internatszöglings durch Erzieher in einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht: Amtshaftung?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 4857 Wörter
- Seiten 658 -663
- https://doi.org/10.33196/jbl201410065801
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Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wird die Privatschule als „beliehenes Unternehmen“ tätig. Ihr Rechtsträger wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts als konstitutiver Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet. Die Organe der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind mit der Vollziehung dieser Aufgaben beliehen. Amtshaftung trifft in diesem Rahmen nicht den Schulerhalter, sondern, soweit nicht eine der in Art 14 B-VG angeführten Ausnahmen zum Tragen kommt, den Bund.
Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für die Privatschule ist gemäß § 13 Abs 2 lit c PrivatschulG die Verpflichtung zur Einhaltung der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften verbunden, worunter auch das Schulorganisationsgesetz (SchOG) fällt.
Auch wenn Erzieher in einer Höheren Internatsschule im Bereich der Hoheitsverwaltung als Organ des Bundes tätig sind, trifft das nicht auch für Fehlverhalten gegenüber einem im Internat untergebrachten Schüler während der Zeit zu, die nicht in den Rahmen des einheitlichen Erziehungsplans nach § 38 Abs 1 SchOG fällt. In diesem Bereich handeln Erzieher als Privatpersonen, sodass das AHG nicht anwendbar ist. Der Kläger hat im Falle von Verletzungen durch die Erzieher während solcher Zeiten im Internat Ansprüche gegen die rechtswidrig und schuldhaft handelnden Erzieher selbst.
- OLG Graz, 02.01.2014, 3 R 222/13m
- § 9 Abs 5 AHG
- JBL 2014, 658
- § 1 Abs 1 AHG
- LG Leoben, 05.11.2013, 7 Cg 52/13w
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 13 PrivatschulG
- OGH, 27.03.2014, 1 Ob 29/14t
- Zivilverfahrensrecht
- Art 14 B-VG
- Arbeitsrecht
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