Miteigentum: Verzicht auf Teilungsanspruch durch konkludente Fortsetzungsvereinbarung aufgrund einer einvernehmlichen Sachwidmung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 3642 Wörter
- Seiten 521 -525
- https://doi.org/10.33196/wobl202112052101
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Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen und damit auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verzichten. Die Fortsetzungsvereinbarung kann auch konkludent zustande kommen, weshalb eine solche rechtsgeschäftliche Beschränkung des Teilungsanspruchs auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen kann. Die Sachwidmung ist von der Benützungsvereinbarung zu unterscheiden. Diese ist nicht als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung zu beurteilen. Sie bewirkt die Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen.
In einem solchen Fall des Verzichts auf den unbedingten Teilungsanspruch kann die Teilung nur aufgrund eines wichtigen Grundes verlangt werden.
- Häublein, Martin
- § 831 ABGB
- WOBL-Slg 2021/148
- Miet- und Wohnrecht
- § 863 ABGB
- § 830 ABGB
- OGH, 07.12.2020, 5 Ob 87/20k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- OLG Graz, 5 R 163/19h
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