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Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 848 Wörter
- Seiten 301-302
- https://doi.org/10.33196/wbl201905030101
30,00 €
inkl MwStEine ausdrückliche Definition des Begriffs „Kammermitglied“ findet sich im WKG nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs 1 WKG, dass alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die (näher bestimmte) Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben, Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind. Die Regelung des § 2 Abs 1 WKG knüpft somit die Mitgliedschaft ihrem Wortlaut nach an das Vorhandensein eines Rechtsträgers. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass den Mitgliedern in § 4 WKG bestimmte Rechte zuerkannt bzw Pflichten auferlegt werden, was eine Rechtsfähigkeit voraussetzt.
- § 138 Abs 2 WGK
- VwGH, 30.01.2019, Ro 2017/04/0017
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2019/93
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