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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Mitteilung der Beschwerde
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2016 Wörter
- Seiten 415-417
- https://doi.org/10.33196/zvg201605041501
20,00 €
inkl MwStDie belangte Behörde oder − im Fall von deren Untätigkeit das VwG − hat die Beschwerde auch einer Formalpartei zu übermitteln.
Die Mitteilung der Beschwerde hat auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen. Die übrigen Parteien müssen in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten.
Aus § 10 VwGVG ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist.
Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden.
- § 10 VwGVG
- VwGH, 24.02.2016, Ra 2015/09/0125
- ZVG-Slg 2016/93
- Verwaltungsverfahrensrecht
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