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Scharler

mittelbare Diskriminierung; Vergabe von Stipendien

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Art 3 Abs 1 Buchst g der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist dahin auszulegen, dass die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch eine private Stiftung unter den Begriff „Bildung“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den vergebenen finanziellen Leistungen und der Teilnahme an den Forschungs- oder Studienvorhaben, die selbst unter diesen Bildungsbegriff fallen, besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind.

Art 2 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2000/43 ist dahin auszulegen, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Stiftung von ihr vergebene Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, Bewerbern vorbehält, die in diesem Mitgliedstaat eine juristische Prüfung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende bestanden haben.

  • Scharler
  • Öffentliches Recht
  • Vergabe von Stipendien
  • ZFHR-Slg 2019/18
  • EuGH, 15.11.2018, C-457/17, Maniero
  • mittelbare Diskriminierung
  • Art 2, 3 der Richtlinie 2000/43/EG

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