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Mittelbarer Schaden des Mitglieds einer Agrargemeinschaft

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Die Agrargemeinschaft ist kein gewöhnliches Miteigentumsverhältnis iS der §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft (bzw „Gesamthandgemeinschaft“), welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofs nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“ („Rücksitz-“)Liegenschaft realrechtlich verbunden sind. Anders als bei der Miteigentumsgemeinschaft kommt ihre Verwaltung nicht (wie nach § 833 S 1 ABGB) „allen Teilhabern insgesamt“ zu, sondern sie ist in der Regel Organen (Vollversammlung, Ausschuss, Obmann) übertragen, die die Agrargemeinschaft auch nach außen vertreten.

Das Vermögen einer Agrargemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit ist von jenem der Gesellschafter getrennt; nur ihr selbst steht der auf Grund eines von ihr abgeschlossenen Vertrages gebührende Pachtzins zu. Der durch einen zu niedrig vereinbarten Pachtzins entstehende Schaden ist folglich (auch nur) durch Zahlung an die Agrargemeinschaft (in die Gemeinschaftskasse) wieder gutzumachen, nicht aber durch (Teil-)Zahlung an eines ihrer Mitglieder.

  • § 3 Stmk AgrargemeinschaftenG
  • OLG Graz, 04.09.2018, 5 R 107/18x
  • § 1295 ABGB
  • JBL 2020, 115
  • Öffentliches Recht
  • § 833 ABGB
  • § 827 ABGB
  • § 825 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LGZ Graz, 24.04.2018, 13 Cg 38/17x
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 27.05.2019, 1 Ob 231/18d
  • § 2 Stmk AgrargemeinschaftenG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 Stmk AgrargemeinschaftenG
  • Arbeitsrecht
  • § 826 ABGB

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