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Heft 10, Oktober 2013, Band 135
Mitverschulden an der Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 3420 Wörter
- Seiten 660-663
- https://doi.org/10.33196/jbl201310066001
30,00 €
inkl MwStTreffen den Werkbesteller qualifizierte vertragliche Mitwirkungspflichten, muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne und Gutachten geliefert haben (§ 1313a ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben.
Hat der Werkbesteller die Methodenauswahl und die Festlegung des Herstellungsprozesses zu seiner Sache gemacht und damit eine Tätigkeit, die üblicherweise dem Werkunternehmer zukommt, übernommen, hat er iS des § 1313a ABGB für die von seinen Gehilfen verschuldete Fehlerhaftigkeit ihrer Anweisung einzustehen.
- OLG Innsbruck, 26.09.2012, 10 R 62/12m
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 21.03.2013, 5 Ob 16/13h
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 660
- § 1313a ABGB
- LG Feldkirch, 22.05.2012, 56 Cg 99/11f
- § 1168a ABGB
- Arbeitsrecht
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