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Mobbing am Arbeitsplatz: Verpflichtung des Arbeitgebers, unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen; Schadenersatz bei Verletzung der Fürsorgepflicht
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 7121 Wörter
- Seiten 460-468
30,00 €
inkl MwStDie Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB; § 18 AngG) verpflichtet den Arbeitgeber (ArbG) nicht nur dazu, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer (ArbN) möglichst geschützt und auch andere immaterielle und materielle Interessen der ArbN gewahrt werden, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere ArbN nahezu unzumutbar werden. Wenn dem ArbG Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen.
Der ArbG ist in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen (hier: Beschimpfungen und Schikanen) grundsätzlich frei. Der beleidigte ArbN hat keinen Anspruch darauf, dass der ArbG das Arbeitsverhältnis mit dem Beleidiger beendet. Er hat jedoch ein Recht darauf, dass der ArbG aktiv wird und die erforderlichen Mittel ergreift, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen. Dabei haben die Maßnahmen des ArbG unverzüglich zu erfolgen. An einem Tätigwerden des ArbG führt in der Regel kein Weg vorbei. Für die Mobbingbetroffenen ist echter Schutz gefordert.
- Mosler, Rudolf
- § 1157 ABGB
- § 18 AngG
- LGZ Graz, 15.11.2010, 43 Cga 4/10b
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 26.11.2012, 9 ObA 131/11x
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 460
- OLG Graz, 10.08.2011, 6 Ra 43/11g
- Arbeitsrecht
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