


Motivirrtum des Erblassers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 87 Wörter, Seiten 741-741
30,00 €
inkl MwSt




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Ein Irrtum im Beweggrund macht die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers „einzig und allein“ darauf beruhte; zumindest darf kein anderes wesentliches Motiv – als nicht ausschließbar – übrig bleiben. Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft.
Dass die letztwillige Verfügung selbst den Beweggrund nicht nennt, ist – trotz des gegenteiligen Wortlauts von § 572 ABGB – für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums des Erblassers unbeachtlich. Es können auch Motivirrtümer über Zukünftiges erheblich sein.
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- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 572 ABGB
- BG Mödling, 15.10.2012, 13 A 201/07z
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 741
- OGH, 15.05.2014, 6 Ob 168/13v
- LG Wiener Neustadt, 13.08.2013, 16 R 448/12i
- Arbeitsrecht
Ein Irrtum im Beweggrund macht die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers „einzig und allein“ darauf beruhte; zumindest darf kein anderes wesentliches Motiv – als nicht ausschließbar – übrig bleiben. Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft.
Dass die letztwillige Verfügung selbst den Beweggrund nicht nennt, ist – trotz des gegenteiligen Wortlauts von § 572 ABGB – für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums des Erblassers unbeachtlich. Es können auch Motivirrtümer über Zukünftiges erheblich sein.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 572 ABGB
- BG Mödling, 15.10.2012, 13 A 201/07z
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 741
- OGH, 15.05.2014, 6 Ob 168/13v
- LG Wiener Neustadt, 13.08.2013, 16 R 448/12i
- Arbeitsrecht