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Motivirrtum des Erblassers

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 136
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
87 Wörter, Seiten 741-741

30,00 €

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Ein Irrtum im Beweggrund macht die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers „einzig und allein“ darauf beruhte; zumindest darf kein anderes wesentliches Motiv – als nicht ausschließbar – übrig bleiben. Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft.

Dass die letztwillige Verfügung selbst den Beweggrund nicht nennt, ist – trotz des gegenteiligen Wortlauts von § 572 ABGB – für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums des Erblassers unbeachtlich. Es können auch Motivirrtümer über Zukünftiges erheblich sein.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 572 ABGB
  • BG Mödling, 15.10.2012, 13 A 201/07z
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 741
  • OGH, 15.05.2014, 6 Ob 168/13v
  • LG Wiener Neustadt, 13.08.2013, 16 R 448/12i
  • Arbeitsrecht

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