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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 87 Wörter
- Seiten 741-741
- https://doi.org/10.33196/jbl201411074101
30,00 €
inkl MwStEin Irrtum im Beweggrund macht die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers „einzig und allein“ darauf beruhte; zumindest darf kein anderes wesentliches Motiv – als nicht ausschließbar – übrig bleiben. Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft.
Dass die letztwillige Verfügung selbst den Beweggrund nicht nennt, ist – trotz des gegenteiligen Wortlauts von § 572 ABGB – für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums des Erblassers unbeachtlich. Es können auch Motivirrtümer über Zukünftiges erheblich sein.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 572 ABGB
- BG Mödling, 15.10.2012, 13 A 201/07z
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 741
- OGH, 15.05.2014, 6 Ob 168/13v
- LG Wiener Neustadt, 13.08.2013, 16 R 448/12i
- Arbeitsrecht
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