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Heft 7-8, August 2021, Band 34
MRG-Teilausnahme für nach dem 31. 12. 2001 neu geschaffene Objekte: Überwiegen der neu geschaffenen Nutzfläche reicht nicht
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 5817 Wörter
- Seiten 276-282
- https://doi.org/10.33196/wobl202107027601
30,00 €
inkl MwStDie Formulierung „neu errichtet“ in § 1 Abs 4 Z 2 MRG zielt auf die Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes durch den Ausbau des Dachbodens ab und stellt – wie der Begriff „Neuschaffung“ in § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall MRG – darauf ab, dass ein zuvor nicht vorhandenes Mietobjekt neu gewonnen wird, also zum bestehenden Bestand hinzukommt. Darauf, ob bei einer baulichen Verbindung mit dem nach dem 31. 12. 2001 ausgebauten Dachboden die dadurch neu geschaffene Nutzfläche überwiegt, kommt es nicht an.
Nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Mehrere auf einem Grundbuchskörper errichtete Häuser sind dabei idR gemeinsam zu betrachten, es sei denn, eine solche Betrachtungsweise erscheint unbillig. Das ist dann der Fall, wenn nach der Verkehrsauffassung tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte bzw Häuser vorliegen und jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Einheit bildet.
- Hoti, Viola
- Vonkilch, Andreas
- BG Leibnitz, 17 MSch 8/18x
- § 1 Abs 4 Z 2 MRG
- LGZ Graz, 5 R 15/20t
- OGH, 29.04.2021, 5 Ob 177/20w
- Miet- und Wohnrecht
- § 1 Abs 2 Z 5 MRG
- WOBL-Slg 2021/79
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