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- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1061 Wörter
- Seiten 322-323
- https://doi.org/10.33196/wobl201810032201
30,00 €
inkl MwStIn Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbstständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellräume, Kellerräume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung.
Es kommt hingegen nicht auf die tatsächliche Benützung bzw Widmung durch den Vermieter an. Soweit von „tatsächlichem Zustand“ die Rede ist, ist nicht die tatsächliche Verwendung gemeint, sondern der objektive bauliche Zustand, also die objektive Verwendbarkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten. Die bauliche Abgeschlossenheit einer der Vermietung zugänglichen Raumeinheit richtet sich somit nach dem tatsächlichen baulichen Zustand. Da der objektive bauliche Zustand idR mit der Baubewilligung übereinstimmt, wird auf die Baubewilligung oder die rechtlichen Gegebenheiten verwiesen.
- OGH, 25.10.2017, 8 Ob 116/17t, Zurückweisung des Rekurses
- WOBL-Slg 2018/97
- BG Fünfhaus, 9 C 401/16z
- LGZ Wien, 39 R 79/17g
- Miet- und Wohnrecht
- § 1 Abs 2 Z 5 MRG
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