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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2020, Band 33

MRG-Vollausnahmetatbestand für Ein- und Zwei-Objekthäuser

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Das MRG erfasst nach seinem § 1 Abs 1 Geschäftsräumlichkeiten aller Art, wie insb Geschäftsräume, Magazine, Werkstätten, Arbeitsräume, Amts- oder Kanzleiräume. Bereits das Vorhandensein eines weiteren zu solchen Zwecken verwendbaren Raumes hindert den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG, wenn er selbständig vermietbar ist. Es kommt nicht auf die Widmung bzw tatsächliche Verwendung von Räumlichkeiten an, sondern auf die objektive Verwendungsmöglichkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten. Unbeachtlich ist auch die Größe der Wohnungen. Auch besteht keine Verkehrsauffassung, nach der allein aus der Großzügigkeit der zu Wohnzwecken genutzten Raumverbände die Qualifikation des gesamten Souterrains als bloßer Nebenraum ableitbar ist.

Bereits der Umstand, dass Räumlichkeiten bei objektiver Betrachtung einer selbständigen Vermietbarkeit (jedenfalls) zu Lagerzwecken zugänglich sind, steht der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG entgegen.

  • BG St. Pölten, 9 Msch 3/16y
  • WOBL-Slg 2020/51
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG St. Pölten, 7 R 55/19x
  • OGH, 27.11.2019, 5 Ob 157/19b
  • § 1 Abs 2 Z 5 MRG

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