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Mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen

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Nach der Rsp des VwGH gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss.

Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das VwG sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 08.09.2020, Ra 2020/17/0037
  • WBl-Slg 2020/219
  • § 44 VwGVG

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