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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Mündliche Verkündung eines Erkenntnisses und deren Wirkungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1696 Wörter
- Seiten 38-40
- https://doi.org/10.33196/zvg201601003801
20,00 €
inkl MwStMit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und die Entscheidungsfrist gemäß § 38 VwGG gewahrt.
Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert.
Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde.
Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss.
Enthält das verkündete Erkenntnis keine Begründung, ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert.
Die schriftliche Entscheidungsausfertigung darf nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen.
Mit der mündlichen Verkündung wird die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt.
Wird eine mündlich verkündete Entscheidung nicht innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH bekämpft, steht dies der Erhebung einer Revision gegen die später zugestellte Ausfertigung nicht entgegen.
- § 29 VwGVG
- § 26 VwGVG
- § 38 VwGG
- VwGH, 13.10.2015, Fr 2015/03/0007
- § 33 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2016/5
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