


Mündlicher Bescheid; keine Rechtswirkungen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 23
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 23 Wörter, Seiten 95-95
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Ist für die Baubewilligung Schriftlichkeit vorgeschrieben, ist eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ein rechtliches Nichts und erzeugt keinerlei Rechtswirkungen.
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- LVwG Nö, 20.01.2020, LVwG-AV-107/001-2018
- § 35 Abs 2 Z 2 nö BauO
- keine Rechtswirkungen
- BBL-Slg 2020/63
- Mündlicher Bescheid
- § 23 nö BauO
- Baurecht
Ist für die Baubewilligung Schriftlichkeit vorgeschrieben, ist eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ein rechtliches Nichts und erzeugt keinerlei Rechtswirkungen.
- LVwG Nö, 20.01.2020, LVwG-AV-107/001-2018
- § 35 Abs 2 Z 2 nö BauO
- keine Rechtswirkungen
- BBL-Slg 2020/63
- Mündlicher Bescheid
- § 23 nö BauO
- Baurecht