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Mündliches Anmelden von Rechtsmitteln

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Gem § 284 Abs 1 1. Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die Berufung (§ 294 Abs 1 1. Satz StPO) – binnen dreier Tage nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Eine verfehlte oder unterlassene Rechtsmittelbelehrung ändert nichts am Beginn dieser Frist.

Die in § 84 Abs 2 StPOaF vorgesehene generelle Möglichkeit protokollarischen Anbringens der Rechtsmittel in Strafsachen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 beseitigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde und auch die Berufung können aber weiterhin mündlich, wenngleich nur unmittelbar nach Urteilsverkündung gegenüber dem Verhandlungsrichter angemeldet werden.

  • § 284 Abs 3 StPO
  • § 294 Abs 1 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 285a Z 3 StPO
  • § 284 Abs 1 StPO
  • § 467 Abs 4 StPO
  • § 84 Abs 2 StPO
  • § 489 Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2019/53
  • OGH, 02.04.2019, 11 Os 26/19m

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