Nach dem Erlass der Entscheidung zur Durchführung eines Abwicklungsverfahrens gem der Art 34 Abs 1 lit a, Art 53 Abs 1 und Abs 3, sowie Art 60 Abs 2 Unterabs 1 lit b und c der RL 2014/59/EU kann gegen die sich in Abwicklung bef...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Entscheidungen des EuGH, 3684 Wörter
- Seiten 849 -852
- https://doi.org/10.47782/oeba202211084901
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Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Allgemeine Grundsätze – Art 34 Abs 1 – Bail-in – Wirkungen – Art 53 Abs 1 und 3 – Herabschreibung von Kapitalinstrumenten – Art 60 Abs 2 Unterabs 1 Buchst b und c – Art 73 bis 75 – Schutz der Rechte der Anteilseigner und der Gläubiger – Richtlinie 2003/71/EG – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist – Art 6 – Unzutreffende Angaben im Prospekt – Haftungsklage, die nach einem Beschluss über die Abwicklung erhoben wurde – Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrags, die gegen den Gesamtrechtsnachfolger des sich in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts erhoben wurde.
Die Bestimmungen von Art 34 Abs 1 Buchst a, Art 53 Abs 1 und 3 und Art 60 Abs 2 UnterAbs 1 Buchst b und c der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Personen, die vor Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens Aktien im Rahmen eines öffentlichen Zeichnungsangebots eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma erworben haben, nach der vollständigen Herabschreibung der Aktien des Stammkapitals dieses Instituts oder dieser Firma, das bzw. die sich in Abwicklung befindet, gegen dieses Institut, diese Firma oder deren Rechtsnachfolgerin eine in Art 6 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2008/11/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung vorgesehene Haftungsklage aufgrund der Angaben in dem Prospekt oder eine Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrags erheben, die aufgrund ihrer Rückwirkung zur Rückgewähr des Gegenwerts dieser Aktien zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags führt.
- Lurger, Brigitta
- Korp, Maximilian
- EuGH, 05.05.2022, C-410/20, (3. Kammer) Banco Santander SA/J.A.C., M.C.P.R.
- oeba-Slg 2022/122
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