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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2015, Band 29

Nachbarrechte und Gemeingebrauch im EisbG

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Nach der Rsp des VwGH kann der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft auf dem Boden des § 31e EisbG erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisbG (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (VwGH 19.4.2012, 2010/03/0018, vgl auch VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Bloße mittelbare Beeinträchtigungen, etwa eine Verschlechterung der Verkehrsanbindung seiner Liegenschaft, begründen aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die der Bf im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren geltend machen kann (vgl VwGH vom 19.4.2012, 2010/03/0018). Auch hat der VwGH schon klargestellt, dass nach dem EisbG kein Anspruch darauf besteht, dass das bestehende Wegenetz (mit möglichst kurzen Verbindungen) samt der vorhandenen Eisenbahnkreuzung erhalten bleibt (VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133).

Das EisbG enthält kein dem § 13b Abs 5 NÖ StG vergleichbares ausdrückliches Ersitzungsverbot (vgl OGH 16.7.2013, 5 Ob 252/12p, insb den darin gemäß § 510 Abs 3 ZPO enthaltenen Verweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes). Allerdings kommt der Erwerb eines Privatrechts durch Ersitzung an einem im Gemeingebrauch stehenden Weg – was auch vom Bf selbst eingeräumt wird – nur dann in Betracht, wenn eine Benützung außerhalb des Gemeingebrauchs erfolgt. Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss (vgl OGH 13.7.2010, 4 Ob 21/10g, mwH). An einem öffentlichen Weg können daher Privatrechte, etwa eine Dienstbarkeit, nur erworben werden, wenn die Benutzung des Weges in anderer Weise ausgeübt wird, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB3, 2011, Anm 4 zu § 1460, 568).

Wird vom Bf lediglich darauf hingewiesen, dass er die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahre gutgläubig benutzt habe, so kann aus diesem Vorbringen aber (entgegen der Beschwerde) nicht schon abgeleitet werden, dass der Bf die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Weise in Anspruch genommen hätte. Der Umstand, dass der Bf eine „anders gelagerte Qualität“ seiner Benutzung der Eisenbahnkreuzung aus dem langen Zeitraum ableiten möchte, ändert nichts daran, dass er diese in gleicher Art und Weise benutzt wie die Allgemeinheit, nämlich zur Querung der Hochleistungsstrecke (vgl in diesem Sinne auch den Beschluss des OGH vom 27.10.1999, 7 Ob 207/99). Von einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung der Eisenbahnkreuzung durch den Beschwerdeführer kann daher vorliegend nicht gesprochen werden.

  • WBl-Slg 2015/43
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 21.10.2014, 2012/03/0178
  • § 31e EisbG

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