


Nachbarrechtliche Ausgleichshaftung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 22
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1656 Wörter, Seiten 252-254
20,00 €
inkl MwSt




-
Eine verschuldensunabhängige Ausgleichshaftung wegen Vertiefung eines Grundstücks, wodurch das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, setzt voraus, dass der Eintritt des Schadens für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko bildet, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist.
Anfängliche Baumängel (Konsenswidrigkeit) oder ein nachträglich verschlechterter Zustand des geschädigten Gebäudes schließen die Haftung jedoch nicht aus, da mit solchen Mängeln nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist.
Ist ein schlechter Bauzustand mitursächlich für den eingetretenen Schaden, ist bei vorwerfbarer Unkenntnis vom schlechten Bauzustand oder Untätigkeit ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen.
Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf solche Baugebrechen zurückzuführen sind, die unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund wegen Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen hätten müssen.
-
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
-
- § 364a analog ABGB
- OGH, 25.07.2019, 2 Ob 1/19i
- § 1304 ABGB
- Nachbarrechtliche Ausgleichshaftung
- § 364b ABGB
- Baurecht
- BBL-Slg 2019/230
Eine verschuldensunabhängige Ausgleichshaftung wegen Vertiefung eines Grundstücks, wodurch das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, setzt voraus, dass der Eintritt des Schadens für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko bildet, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist.
Anfängliche Baumängel (Konsenswidrigkeit) oder ein nachträglich verschlechterter Zustand des geschädigten Gebäudes schließen die Haftung jedoch nicht aus, da mit solchen Mängeln nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist.
Ist ein schlechter Bauzustand mitursächlich für den eingetretenen Schaden, ist bei vorwerfbarer Unkenntnis vom schlechten Bauzustand oder Untätigkeit ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen.
Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf solche Baugebrechen zurückzuführen sind, die unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund wegen Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen hätten müssen.
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
- § 364a analog ABGB
- OGH, 25.07.2019, 2 Ob 1/19i
- § 1304 ABGB
- Nachbarrechtliche Ausgleichshaftung
- § 364b ABGB
- Baurecht
- BBL-Slg 2019/230