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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2017, Band 30

Nachbarrechtliche Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB wegen außergewöhnlich starken Baum- und Sträucherbestands

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Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, dass die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein wird, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger tatsächlich genutzte Grundfläche. Die gegenteilige Auffassung würde letztlich bedeuten, dass Wohnungseigentümer einer größeren Anlage wegen ihres geringen Grundanteils regelmäßig von einem Anspruch nach § 364 Abs 3 ABGB ausgeschlossen wären.

Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. Im Einzelfall könnte allenfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit für den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beeinträchtigung eines bloß allgemeinen Teils der Liegenschaft höher anzusetzen sein als bei der Beeinträchtigung des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen WE-Objekts.

Ein zugezogener Nachbar muss sich grundsätzlich mit den beim Erwerb seines Grundstücks vorgefundenen örtlichen Verhältnissen abfinden. Dabei ist auch die vorhersehbare Entwicklung aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes zu berücksichtigen. Auch wenn bereits beim Erwerb der klägerischen Eigentumswohnung erkennbar war, dass auf dem Nachbarsgrundstück junge Waldbäume wachsen, die in Zukunft eine erhebliche Höhe erreichen könnten, muss der zugezogene Nachbar nicht mit einem zukünftigen unbegrenzten Wildwuchs rechnen, wenn es sich bei der Nachbarliegenschaft nicht um ein natürliches Waldgrundstück handelt.

  • WOBL-Slg 2017/7
  • BG Salzburg, 32 C 718/13f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 364 Abs 3 ABGB
  • OGH, 26.02.2016, 8 Ob 59/15g
  • LG Salzburg, 22 R 426/14x

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