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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, April 2014, Band 2014

Hagen, Christian

Nachbarrechtliche Verantwortung ohne relevante Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart

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Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Es löst auch nicht schon jegliche Waldbewirtschaftung eine Immissionshaftung für Steinschlaggefahr oder Lawinengefahr aus. Wird aber eine im Hinblick auf das Naturwirken besonders gefährliche Nutzungsart gewählt, kann eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.

Im Anlassfall hat die Beklagte keine Veränderungen an der Felswand vorgenommen. Beim „Hinnehmen“ eines ohne menschlichen Zutuns ausschließlich natürlich entstandenen „ungebremsten Wildwuchses“ handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um keine Nutzungsart der Felswand. Vielmehr liegt ein bloßes Naturwirken vor.

Unmittelbare Immissionen, wie direkte Zuleitungen oder das Eindringen grob körperlicher Stoffe, können mit Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. Auch solche Einwirkungen setzen – mangels besonderer Rechtswidrigkeit – ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip setzt ohne sonderrechtliche Anknüpfung eine geschaffene Gefahrenquelle durch eine verpflichtende menschliche Vorhandlung voraus.

  • Hagen, Christian
  • OGH, 29.08.2013, 8 Ob 79/13w
  • Emissionen
  • ZRB 2014, 37
  • Nachbarrechte
  • grobkörperliche Immissionen
  • Genehmigte Anlagen
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • § 364a ABGB
  • Baurecht
  • § 176 Abs 3 ForstG
  • § 176 Abs 2 ForstG
  • Naturereignisse

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