Nachhaltigkeit als Ziel des Wettbewerbsrechts: Die Signalwirkung des EuGH-Urteils Meta
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 4
- Judikatur, 1967 Wörter
- Seiten 177 -180
- https://doi.org/10.33196/nr202402017701
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Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann bei der Untersuchung, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung gemäß Art 102 AEUV missbraucht, berücksichtigen und feststellen, ob die AGB eines Unternehmens zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit der DSGVO 2016/679 vereinbar sind, um das Vorliegen eines Marktmachtmissbrauchs zu belegen. Diese Öffnung der Ziele des Missbrauchsverbots hat Signalwirkung für Allgemein- und Nachhaltigkeitsanliegen, die es über den Datenschutz hinaus potenziell ebenfalls schützen kann.
Nach gut zwei Jahrzehnten streng ökonomischer Ausrichtung öffnet die EU-Kommission das EU-Wettbewerbsrecht (wieder) langsam für Anliegen der Nachhaltigkeit. Sie folgt damit Vorreitern auf nationaler Ebene, etwa den Wettbewerbsbehörden und -gesetzgebern der Niederlande, Deutschlands und nicht zuletzt auch Österreichs. Das vordergründig das Verhältnis von Missbrauchsverbot und Datenschutz betreffende EuGH-Urteil Meta aus 2023 unterstreicht und bestätigt diesen Trend: Das darin geäußerte, weite Verständnis der Zwecke des Missbrauchsverbots stellt die Weichen für eine Stärkung der Bereiche „Greening“ und Nachhaltigkeit im Kartellrecht.
- Jaeger, Thomas
- NR 2024, 177
- EU-Wettbewerbsrecht
- Missbrauchsverbot
- Kartellrecht
- EuGH, 04.07.2023, Rs C-252/21, Meta Platforms ua, ECLI:EU:C:2023:537
- Ziele des Wettbewerbsrechts
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