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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Nachlassabsonderung: Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Absonderungsgläubigers betreffend Beschlüsse über Sicherungsmaßnahmen

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Die Sicherung der Verlassenschaft liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtskommissärs. Bei dessen Untätigkeit ist ein Antrag, nach § 147 AußStrG tätig zu werden, als Abhilfeantrag nach § 7a Abs 2 GKG zu verstehen.

Die Sicherung des Nachlasses nach § 147 Abs 1 AußStrG dient nicht dem Schutz von Gläubigern und damit auch nicht jenem von Pflichtteilsberechtigten; folgerichtig sind sie insofern nicht antrags- oder rechtsmittelbefugt.

Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 2 AußStrG (hier: Versiegelung) können auch der Durchführung einer bewilligten Nachlassabsonderung dienen. Sie bewirken den Schutz des Absonderungsgläubigers. Diesem kommt daher Antrags- und Rechtsmittelbefugnis zu. Beschlüsse, mit denen im Zusammenhang mit einer Nachlassabsonderung die Versiegelung als Sicherungsmaßnahme nach § 147 Abs 2 AußStrG angeordnet oder wieder aufgehoben wird, haben nicht bloß verfahrensleitenden Charakter.

Der Antrag auf Aufnahme bestimmter Sachen in das Inventar, deren Zugehörigkeit zum Verlassenschaftsvermögen strittig ist, hat seine rechtliche Grundlage in § 166 Abs 2 AußStrG. Wird ein solcher Antrag nach Errichtung des Inventars gestellt, ist der darüber ergangene Beschluss nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. Auch wenn das Rekursgericht in seiner Begründung zunächst die inhaltliche Berechtigung des Rekurses verneint und danach die fehlende Rechtsmittellegitimation bloß als Hilfsbegründung heranzieht, dann ist der OGH befugt, den Revisionsrekurs in der Sache zu prüfen.

  • § 70 AußStrG
  • § 166 Abs 2 AußStrG
  • JBL 2020, 844
  • Öffentliches Recht
  • § 147 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 30.04.2020, 2 Ob 53/19m
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 812 ABGB
  • § 7a Abs 2 GKG
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Mödling, 07.11.2018, 2 A 228/17d
  • LG Wiener Neustadt, 01.02.2019, 16 R 5/19b16 R 6/19z
  • Arbeitsrecht

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