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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1588 Wörter
- Seiten 712-713
- https://doi.org/10.33196/wbl201412071201
30,00 €
inkl MwStDie Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden, sondern bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, weil sie ein Fall des § 50 Abs 4 GmbHG (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) ist.
Zuschüsse sind „freiwillige“ zusätzliche Leistungen einzelner Gesellschafter, die auf einem allgemeinen schuldrechtlichen und keinem gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungsgrund beruhen. Zuschüsse fließen wie Nachschüsse in das Vermögen der Gesellschaft und sind gegebenenfalls unter den Kapitalrücklagen zu verbuchen, unterscheiden sich von Nachschüssen jedoch dadurch, dass ihre Erbringung regelmäßig nicht gesellschaftsvertraglich geregelt ist.
Die schuldrechtliche Vereinbarung freiwilliger Zuzahlungen unter den Gesellschaftern ist außerhalb des Gesellschaftsvertrags zulässig und formfrei wirksam. Es handelt sich um keine Schenkungszusage, weil kein Schenkungszweck besteht, sondern durch diese im Hinblick auf die Gesellschafterstellung versprochene Leistung typischerweise der Geschäftsanteil wertvoller wird.
Da die Verpflichtung zur Zuschussleistung an die Gesellschaft nicht auf der Mitgliedschaft beruht, kann sie nur mit den Mitteln des allgemeinen Schuldrechts, nicht hingegen mit den Figuren des Korporationsrechts, durchgesetzt werden.
Syndikatsvertragliche Finanzierungspflichten unterscheiden sich von Nachschusspflichten vor allem durch den Rechtsgrund, weil sie auf einer rein schuldrechtlichen und keiner gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung beruhen.
Eine syndikatsvertragliche Finanzierungspflicht unterliegt nicht, auch nicht analog, den §§ 72 bis 74 GmbHG, weil ein derartiger Schutz des Gesellschafters im Hinblick auf die bedeutsamen Unterschiede zwischen den Rechtsfolgen der statutarischen Nachschussverpflichtung nach §§ 72 ff GmbHG und einer bloß schuldrechtlichen Zuschussverpflichtung nicht indiziert ist.
- OLG Linz, 17.08.2013, 2 R 52/13z
- OGH, 17.09.2014, 6 Ob 35/14m
- § 74 GmbHG
- § 50 Abs 4 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/243
- § 73 GmbHG
- § 72 GmbHG
- LG Wels, 20.01.2013, 3 Cg 84/12f
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