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Nachschussverpflichtungen bei einer gründungsprivilegierten GmbH

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Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur zur Einzahlung der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Die Differenz zwischen gründungsprivilegierten Stammeinlagen und übernommenen Stammeinlagen kann während der Gründungsprivilegierung nicht fällig gestellt werden.

Die gründungsprivilegierte Gesellschaft muss nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen einfordern, bevor sie bereits eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.

  • gründungsprivilegierte GmbH
  • OGH, 21.11.2017, 6 Ob 194/17y
  • § 74 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2018, 21
  • § 73 GmbHG
  • § 106 GmbHG
  • Nachschüsse
  • § 72 GmbHG

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