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Nachteile für Angehörige des Miteigentümers als Teilungshindernis; Abweichung von gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfordert die Zustimmung aller Miteigentümer
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 2647 Wörter
- Seiten 131-133
- https://doi.org/10.33196/wobl201504013101
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inkl MwStAls Nachteile der Übrigen iSd § 830 ABGB sind nur die Nachteile für die Teilhaber an der gemeinsamen Sache, nicht aber deren nahe Angehörige gemeint. Nach § 137 Abs 2 ABGB haben aber die Eltern das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern und ihnen Fürsorge, Geborgenheit sowie eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Dazu zählt ua eine angemessene Wohnversorgung. Unzeit kann vorliegen, wenn die Feilbietung die Obdachlosigkeit der (ehelichen) minderjährigen, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder zur Folge hätte, sofern dem bekl Ehegatten die Pflege und Erziehung zukommt.
Die Forderung nach einem Mindestgebot, das nicht dem Schätzwert entspricht, ist eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Versteigerungsbedingung, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.
Eine Stattgebung des Klagebegehrens unter Abweisung des Begehrens auf Festsetzung bestimmter Versteigerungsbedingungen wird im Regelfall nicht als Verstoß gegen § 405 ZPO angesehen werden können. Anders läge der Fall nur, wenn der Kläger die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließlich unter der von ihm angegebenen Bedingung anstrebt, er also ohne die von ihm genannte Prämisse am Miteigentum festhalten will.
- LG Salzburg, 1 Cg 14/12v
- § 405 ZPO
- WOBL-Slg 2015/53
- Miet- und Wohnrecht
- § 352a EO
- § 830 ABGB
- § 138 ABGB
- OGH, 17.12.2013, 5 Ob 197/13a
- § 137 Abs 2 ABGB
- OLG Linz, 6 R 125/13i
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