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Heft 2, Februar 2019, Band 141
Nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung im RIS
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 141
- Rechtsprechung, 558 Wörter
- Seiten 124-124
- https://doi.org/10.33196/jbl201902012401
30,00 €
inkl MwStGemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des OGH im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
Gemäß Art 17 Abs 1 lit a der DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Hinblick auf einen wenig verbreiteten Vornamen im Zusammenhalt mit vollständigen Geburtsdaten ist eine Person identifizierbar.
- OGH, 11.10.2018, 12 Ns 29/18p
- JBL 2019, 124
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Art 17 Abs 1 lit a DSGVO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 15.04.1999, 12 Os 34/99
- Zivilverfahrensrecht
- Art 4 Z 1 DSGVO
- § 15 Abs 1 OGHG
- Arbeitsrecht
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