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Nachträgliche Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch das Verwaltungsgericht unzulässig

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
97 Wörter, Seiten 67-67

30,00 €

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Wird von der belangten Behörde keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und dagegen nur vom Beschuldigten Beschwerde erhoben, steht einer Erhöhung oder erstmaligen Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Verwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot entgegen (§ 42 VwGVG).

Das Verschlechterungsverbot kann somit dazu führen, dass eine rechtswidrige, den Beschuldigten unrechtmäßig begünstigende, verwaltungsbehördliche Bestrafung, soweit er nur selbst dagegen Beschwerde erhebt, durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Strafhöhe nicht mehr korrigiert werden darf. Das Unterbleiben der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde kann – trotz der dadurch bewirkten Rechtswidrigkeit – vom Verwaltungsgericht nicht mehr geändert werden.

  • VwGH, 06.06.2024, Ra 2024/07/0008
  • WBl-Slg 2025/18
  • § 16 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 42 VwGVG

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