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Nachträgliche Genehmigung eines vom Bürgermeister als Scheinvertreter geschlossenen Geschäfts durch konkludente Willenserklärung des Gemeinderats

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Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, sind nicht bloß interne Organisationsvorschriften, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind somit auch im Außenverhältnis wirksam; derartige Beschränkungen sollen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen.

Die Genehmigung iS des § 1016 Fall 1 ABGB kann durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung gegenüber dem Vertreter (intern) oder gegenüber dem Dritten (extern) erfolgen. Eine konkludente Genehmigung erfordert, dass der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls vertrauen durfte und vertraut hat, dass der vollmachtslos Vertretene ihm gegenüber zum Ausdruck bringen will, dass er mit dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft einverstanden sei. Es darf also für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte. Der Unterschied zur Genehmigung durch Vorteilszuwendung liegt darin, dass bei schlüssigen Willenserklärungen der Empfängerhorizont (hier: jener des Dritten oder des Bürgermeisters als „Scheinvertreter“) maßgeblich ist.

Für die Annahme einer Vorteilszuwendung iS des § 1016 Fall 2 ABGB müssen zumindest die Eckpunkte der vollmachtslos geschlossenen Vereinbarung (hier: einvernehmliche Beendigung des Pachtvertrags unter Verzicht auf Rückstände und gegen Zahlung einer Ablöse) bekannt sein, damit der Wille der Zueignung des Vorteils aus der Vereinbarung (hier: Rücknahme des Bestandobjekts) als Genehmigung wirkt. Da Vertrauensschutzüberlegungen bei der Vorteilszuwendung nicht beachtlich sind, kommt es nur auf eine (hier: nicht feststehende) Genehmigungsabsicht des Gemeinderats an.

Fehlt es an einem konkreten Verhalten des zuständigen Organs (hier: Gemeinderat), kann sich der Dritte nicht auf ein „Vertrauen auf den äußeren Tatbestand“ berufen.

  • BG Schwechat, 19.08.2014, 3 C 324/12s
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 579
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Korneuburg, 09.01.2015, 22 R 80/14s
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 867 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1016 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 17.06.2015, 3 Ob 57/15a

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