Nachträgliche Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen durch die WRN 2006
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 5415 Wörter
- Seiten 355 -360
- https://doi.org/10.33196/wobl201610035501
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Die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen, die vom Mietgegenstand ausgehen, zählt seit 1. Oktober 2006 auch dann zu den dem Vermieter zwingend zugewiesenen Erhaltungspflichten, wenn bei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen zunächst zulässigerweise anderes vereinbart wurde.
Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch die damit verbundenen vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts kann nicht nur durch die „eigentlichen“ Erhaltungsarbeiten, sondern auch durch Nacharbeiten und -wirkungen beeinträchtigt werden.
Unter einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG fallen auch die Kosten für die Anmietung einer tatsächlich bewohnten Ersatzwohnung. Die mit dieser Bestimmung geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden.
- § 1096 ABGB
- LGZ Wien, 40 R 329/14z
- WOBL-Slg 2016/103
- § 3 MRG
- OGH, 16.03.2016, 3 Ob 85/15v
- § 8 Abs 3 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, 56 C 224/09w, Widerklage: BG Innere Stadt Wien 56 C 157/10v
- § 49e Abs 9 MRG
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