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Nachtragsverteilung bei Zahlungsplan ohne vorangehende Vermögensverwertung?

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 65
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
2315 Wörter, Seiten 576-578

20,00 €

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§§ 123a, 124a, 129, 136, 138, 161, 193, 196 IO. Im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans hat eine Nachtragsverteilung stattzufinden, wenn nachträglich Vermögensgegenstände hervorkommen, die zur Insolvenzmasse gehören. Das gilt auch dann, wenn es vor Annahme des Zahlungsplans zu keiner Schlussverteilung gekommen ist, da zu diesem Zeitpunkt kein verwertbares Vermögen des Schuldners bekannt war. In solchen Fällen ist vom Insolvenzverwalter ein Verteilungsentwurf nach § 129 Abs 2, 3 IO vorzulegen und in weiterer Folge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO eine Verteilung durchzuführen. Das neu hervorgekommene Vermögen ist zum Tag der Abstimmung über den Zahlungsplan zu bewerten.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2017/2368
  • OGH, 22.02.2017, 8 Ob 65/16s

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