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Nachweis der „wirklichen Übergabe“ im Grundbuchsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1455 Wörter
- Seiten 239-241
- https://doi.org/10.33196/wobl201606023901
30,00 €
inkl MwStEine „wirkliche Übergabe“ iSd § 1 Abs 1 lit d NotaktG muss nach außen erkennbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe.
Im Grundbuchverfahren genügt bei geschenkten Liegenschaften der urkundliche Nachweis, dass die Übergabe bereits erfolgt ist, vorausgesetzt, dass die Bestätigung (auch) vom Schenker stammt. Die in einem Vertrag festgehaltene Erklärung, dass mit der Unterfertigung des Vertrags die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft „als vollzogen gilt“, reicht hierfür nicht aus.
Die Formulierung „die Übernahme und Übergabe des Schenkungsobjekts samt Lasten und Vorteil, Gefahr und Nutzen erfolgte bereits durch Übergabe und Begehung und Übernahme der Verwaltungsgeschäfte am ...“ ist hingegen ein ausreichender urkundlicher Nachweis für die wirkliche Übergabe.
- § 1 Abs 1 lit d NotaktsG
- LGZ Graz, 4 R 254/14y
- § 943 ABGB
- WOBL-Slg 2016/88
- § 364c ABGB
- § 82a GBG
- BG Graz-West, TZ 8103/2014
- Miet- und Wohnrecht
- § 94 Abs 1 GBG
- OGH, 19.06.2015, 5 Ob 82/15t
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