Nachweisobliegenheit des Vorsteuerabzug beantragenden Steuerpflichtigen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 3168 Wörter
- Seiten 422 -425
- https://doi.org/10.33196/wobl202410042201
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Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der wahre Lieferer der betreffenden Gegenstände oder der wahre Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob dieser Lieferer bzw Leistungserbringer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (vgl EuGH 9.12.2021, C-154/20, Kemwater ProChemie s. r. o., Rn 41; 11.11.2021, Ferimet, C-281/20, Rn 44, 55). Damit kommt es aber auf einen allfälligen guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht mehr an (vgl nochmals EuGH 9.12.2021, C-154/20, Kemwater ProChemie s. r. o., Rn 42).
- Lenneis, Christian
- Art 226 MwStSystRL
- VwGH, 14.08.2023, Ra 2021/13/0096
- BFG, Zl RV/7105669/2016, Zurückweisung der Rev
- WOBL-Slg 2024/116
- Miet- und Wohnrecht
- § 12 Abs 1 UStG
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