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Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung iSd § 10 Abs 2 Z 7 StbG

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Für die Annahme eines Naheverhältnisses iSd § 10 Abs 2 Z 7 StbG 1985 reicht es aus, Unterstützer einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung zu sein. Ein Naheverhältnis liegt auch bei Personen vor, die – neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen – (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind. Ein bloß einmaliges, zufälliges Zusammentreffen mit Personen, die einer terroristischen bzw extremistischen Gruppierung angehören, begründet aber kein Naheverhältnis iSv § 10 Abs 2 Z 7 StbG zu diesen Personen bzw dieser Gruppierung, wenn das Zusammentreffen in keinem Zusammenhang mit der extremistischen oder terroristischen Tätigkeit steht.

  • VwG Wien, 20.07.2020, VGW-152/V/022/1851/2020VGW-152/V/022/2689/2020
  • § 10 Abs 2 Z 7 StbG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/97

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