Namentliche Bekanntgabe der Mitglieder einer Bewertungskommission als verbindliche Festlegung des Auftraggebers
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 1768 Wörter
- Seiten 152 -155
- https://doi.org/10.33196/rpa202403015201
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Der Auftraggeber muss den Bieter:innen die Zusammensetzung der Bewertungskommission nicht vorab mitteilen.
Eine dennoch in der Ausschreibung bekannt gegebene Zusammensetzung der Kommission wird bestandfest, wenn die Ausschreibung nicht angefochten wird.
Bei einer den Bieter:innen ausgeteilten Namensliste unter ausdrücklicher Angabe, dass diese Personen das eingereichte Konzept anhand der Qualitätskriterien bewerten, handelt es sich nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter um eine Willenserklärung des Auftraggebers, die als sonstige Entscheidung während der Verhandlungsphase iSd § 2 Z 11 lit a sublit bb BVergGKonz 2018 zu qualifizieren ist.
- Feuchtmüller, Sebastian
- Ludvik, Lukas
- Zusammensetzung der Bewertungskommission
- Bekanntgabe der Bewertungskommission
- § 67 Abs 1 BVergGKonz
- Wechsel von Bewertungskommissionsmitgliedern
- sonstige Entscheidung während der Verhandlungsphase
- Fehlen von Bewertungskommissionsmitgliedern bei der Bewertung
- Vergaberecht
- VGW, 14.12.2023, VGW-123/095/12307/2023, „Vergabe einer Dienstleistungskonzession im sogenannten Oberschwellenbereich gemäß § 6 BVergGKonz 2018 idgF ‚Vienna City Card“
- Angebotsbewertung
- RPA 2024, 152
- § 2 Z 11 lit a sublit bb BVergGKonz