Zum Hauptinhalt springen

Negatorischer Unterlassungsanspruch wegen unbefugten Eindringens in ein EDV-System gegen den mittelbaren Störer, für dessen Konzern der unmittelbare Störer tätig war

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Auch vom mittelbaren Störer – das ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern – kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden. Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall eines Unterlassungsanspruchs gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System zu übertragen. Da es sich dabei um einen negatorischen Unterlassungsanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Kriterien der §§ 1313a, 1315 ABGB erfüllt sind (hier: Verantwortung einer im Medienbereich tätigen Beteiligungsgesellschaft für Verhalten eines nicht unmittelbar bei ihr, sondern bei einer Tochtergesellschaft angestellten Redakteurs, der unbefugt in ein fremdes EDV-System eindringen wollte).

Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr im Konzern des mittelbaren Störer beschäftigt ist, führt noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, ist doch nicht ausgeschlossen, dass andere Mitarbeiter aus ähnlichen Überlegungen vergleichbare Rechtsverstöße setzen.

  • § 16 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 10.04.2012, 13 R 1/12f
  • § 354 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 234
  • LGZ Wien, 04.11.2011, 60 Cg 101/11f
  • OGH, 16.11.2012, 6 Ob 126/12s
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!