


Nemo-tenetur-Grundsatz, Nachtatverhalten, Unschuldsvermutung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1053 Wörter, Seiten 175-177
20,00 €
inkl MwSt




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Dass dem Angeklagten aus seinem Aussage- und sonstigen Prozessverhalten im Strafverfahren prinzipiell (auch bei der Sanktionsfindung) kein Nachteil erwachsen darf, folgt aus dem verfassungsrechtlich aus Art 6 Abs 2 MRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in § 7 Abs 2 1. Satz StPO ausdrücklich normierten Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Grundsatz).
Im Zusammenhang mit unwahren Angaben findet das Verteidigungsrecht dort seine Grenze, wo sich der Angeklagte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtige zur Verletzung der Rechte anderer benützt.
Nachtatverhalten darf grundsätzlich nicht als erschwerend gewertet werden.
Greift das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt zurück, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist, wird dadurch die Unschuldsvermutung verletzt.
-
- OGH, 21.01.2025, 11 Os 148/24k
- JST-Slg 2025/14
- § 15 StGB
- § 345 Abs 1 Z 4 StPO
- § 345 Abs 1 Z 13 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 75 StGB
- § 345 Abs 1 Z 9 StPO
- § 156 Abs 1 Z 1 StPO
- § 72 StGB
- § 16 StGB
Dass dem Angeklagten aus seinem Aussage- und sonstigen Prozessverhalten im Strafverfahren prinzipiell (auch bei der Sanktionsfindung) kein Nachteil erwachsen darf, folgt aus dem verfassungsrechtlich aus Art 6 Abs 2 MRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in § 7 Abs 2 1. Satz StPO ausdrücklich normierten Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Grundsatz).
Im Zusammenhang mit unwahren Angaben findet das Verteidigungsrecht dort seine Grenze, wo sich der Angeklagte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtige zur Verletzung der Rechte anderer benützt.
Nachtatverhalten darf grundsätzlich nicht als erschwerend gewertet werden.
Greift das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt zurück, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist, wird dadurch die Unschuldsvermutung verletzt.
- OGH, 21.01.2025, 11 Os 148/24k
- JST-Slg 2025/14
- § 15 StGB
- § 345 Abs 1 Z 4 StPO
- § 345 Abs 1 Z 13 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 75 StGB
- § 345 Abs 1 Z 9 StPO
- § 156 Abs 1 Z 1 StPO
- § 72 StGB
- § 16 StGB