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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 141

„Nemotenetur-Prinzip“ und Geldwäscherei

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„Herkunftsverschleierung“ wird im Gesetz durch Beispiele erläutert. Sie kann etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen. Das Vorlegen von Urkunden und Belegen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung scheidet als Tathandlung jedenfalls aus, weil der Angeklagte in einem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Dies ergibt sich schon aus dem – auch aus Art 6 EMRK abzuleitenden – Grundsatz, nicht aktiv an der eigenen Überführung mitwirken zu müssen („Nemo-tenetur-Prinzip“).

  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 10.10.2018, 13 Os 89/18i
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 123
  • § 165 Abs 1 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wiener Neustadt, 25.05.2018, 51 Hv 12/18a
  • Arbeitsrecht

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