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Juristische Blätter

Heft 8, August 2019, Band 141

Nennung des vollständigen Namens der Parteien bei Veröffentlichung von Entscheidungen aus Provisorialverfahren

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Im Regelfall sind auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, weshalb in der Regel eine öffentliche Verhandlung stattzufinden hat. Daraus ergibt sich, dass es auch für Parteien eines Provisorialverfahrens keine uneingeschränkte Anonymität geben kann.

Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre ist als Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB anerkannt. Es besteht kein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Der Namensträger hat somit kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf.

Der Gebrauch des Namens verstößt dann gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt („Recht auf Namensanonymität“). Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iS des Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Der Betroffene muss das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen.

Die Verpflichtung des OGH, seine Entscheidungen in der Entscheidungsdokumentation Justiz zu anonymisieren, richtet sich nur an die Justiz selbst und ist nicht analog auf Dritte anzuwenden.

  • JBL 2019, 509
  • OGH, 27.02.2019, 6 Ob 181/18p
  • § 16 ABGB
  • Art 10 EMRK
  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 19.06.2018, 1 R 60/18a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 05.03.2018, 9 Cg 85/17a
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 15 Abs 4 OGHG

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