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Heft 5, September 2014, Band 2014
Nennung von Subunternehmern
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 3117 Wörter
- Seiten 284-288
- https://doi.org/10.33196/rpa201405028401
20,00 €
inkl MwStDa der Auftraggeber verpflichtet ist, die Eignung eines konkreten Subunternehmers im Hinblick auf einen konkreten Leistungsteil zu prüfen, muss der Subunternehmer spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Abgabe des Last and Final Offer, bereits namentlich feststehen.
Bei einem unbehebbaren Mangel ist eine Aufklärung sinnlos und würde nur einer rechtswidrigen Angebotsänderung Vorschub leisten. Liegt auch nur ein Ausscheidensgrund vor, ist der Auftraggeber zum Ausscheiden des betroffenen Angebotes verpflichtet. Dabei kommt dem Auftraggeber kein Ermessen zu.
- Makarius, Ingrid
- Lassner, Nina
- § 269 Abs 2 BVergG
- unbehebbarer Mangel
- Entfall des mündlichen Verhandlung
- § 316 Abs 1 Z 3 BVergG
- Aufklärung
- § 267 Abs 2 Z 2 BVergG
- Ausscheiden
- Vergaberecht
- Subunternehmer
- § 269 Abs 1 Z 5 BVergG
- BVwG, 05.06.2014, W138 2007599-1/15E
- RPA 2014, 284
- Fastweb
- Nennung und Verfügbarkeit von Subunternehmern
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