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Journal für Strafrecht

Heft 4, Juli 2017, Band 2017

Netzwerk Kriminalpolitik:; Zehn Gebote guter Kriminalpolitik

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Im Rahmen einer Sitzung des Kuratoriums von Neustart entstand die Idee, als zivilgesellschaftliche Aktivität ein Netzwerk Kriminalpolitik zu initiieren, in dem verschiedene Berufsgruppen, Organisationen, Standesvertretungen sowie Angehörige der Fachwissenschaften repräsentiert sind, welche unabdingbare Leitlinien einer modernen Kriminalpolitik zusammenfassen. Bei der Kontaktierung der einzelnen Personen zeigte sich eine große Motivation, die unten angeführten „Zehn Gebote guter Kriminalpolitik“ zu entwickeln, vor allem aufgrund der Einschätzung, dass die traditionellen Vorzüge von Kriminalpolitik wie Vernunft und Menschlichkeit, inhaltliches Engagement verbunden mit einem kühlen Kopf sowie Sorgfalt gepaart mit Zielstrebigkeit unter gleichzeitigem Verzicht auf Hast und Zeitdruck in allen Phasen der Legistik in Österreich in den letzten Jahren ein Stück weit abhandengekommen sind.

Die Zusammensetzung des Netzwerks ist dem folgenden Text zu entnehmen. Da es sich als nicht möglich erwies, Vertreter aus dem polizeilichen Bereich einzubinden, erfolgte ein produktiver informeller Kontakt. Die erste Zusammenkunft fand im Februar 2017 statt, zwei weitere folgten. Unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel erfolgte die intensive Erarbeitung der konkreten Formulierungen. Die zehn knapp gefassten Gebote guter Kriminalpolitik sollen eine langfristige Orientierung haben und wohl nicht nur im österreichischen Kontext gelten. Zu jedem Gebot gibt es inhaltliche Konkretisierungen, denen ein zumindest mittelfristiger Charakter zukommt.

Der vorliegende Text wurde dem Herrn Vizekanzler und Bundesminister Dr. Wolfgang Brandstetter übermittelt sowie in einem persönlichen Gespräch im Juni 2017 vorgestellt. Er erklärte, die Zehn Gebote mittragen zu können mit Ausnahme eines Absatzes (4. Absatz des 6. Gebotes). Wenige Tage später wurden die „Zehn Gebote“ im Presseclub Concordia vorgestellt und fanden in der Berichterstattung der Qualitätszeitungen ein erfreuliches Echo. Selbst wenn die Gebote auch in Hinkunft strafrechtliche Hüftschüsse wie auch zweifelhafte und kontraproduktive Praktiken in den verschiedenen Bereichen der Strafrechtspflege nicht allgemein verhindern können, stellen sie doch einen Referenzrahmen dar, der das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer guten Kriminalpolitik zu schärfen vermag und eine hilfreiche Basis für die Kritik an Fehlentwicklungen darstellt.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST 2017, 311

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