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Weil ausdrücklich ein Umbau beantragt wurde (was sich auch aus dem genehmigten Einreichplan ergibt), hätten die im Einreichplan als Bestand dargestellten Mauern nicht bis auf die Fundamente abgerissen und unter Verwendung neuer Bauteile neu errichtet werden dürfen. Dabei ist nicht zu prüfen, ob hervorgekommene statische Probleme eine Neuerrichtung aus technischen oder bloß wirtschaftlichen Gründen erfordert haben. Die für den Altbestand vorhandene Baubewilligung ist durch den erfolgten Abriss bis auf die Fundamente jedenfalls untergegangen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG OÖ, 06.04.2020, LVwG-152331/13/VG
  • ZVG-Slg 2020/77
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 41 Oö. BauO

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