Zum Hauptinhalt springen

Neue Psychoaktive Substanzen, Einfuhr, Pentedron, Abkürzungen, Rechtsfehler mangels Feststellungen

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 NPSV umfassten Substanzen ermöglichen. Diesem Erfordernis genügt die bloße Verwendung chemischer Nomenklaturen bzw Trivialnamen oder sogar bloßer Abkürzungen von Substanzen nicht.

  • JST-Slg 2017/47
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 3 NPSG
  • § 1 Abs 1 NPSV
  • OGH, 26.01.2017, 12 Os 144/16t
  • § 4 Abs 1 NPSG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!